Durch Krankheit, Unfall oder auch im Alter können Situationen entstehen, in denen Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können. In diesem Fall muss Ihnen eine andere Person Hilfe und Unterstützung geben und notfalls für Sie entscheiden. Diese Hilfe nennt man in Deutschland rechtliche Vertretung.
In Deutschland dürfen Angehörige nicht automatisch füreinander rechtlich sorgen, denn eine rechtliche Vertretung kann nur auf zwei verschiedene Arten erfolgen:
Durch eine vorherige Vollmachtserteilung (Vorsorgevollmacht) oder durch einen vom Gericht bestellten rechtlichen Betreuer.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie später rechtlich vertreten soll, wenn Sie dies nicht mehr selbst können. Eine Vollmacht können Sie gern an eine Person aus Ihrer Familie oder Ihren Freundeskreis geben, denn wichtig ist, dass Sie der Person vertrauen.
Eine Vorsorgevollmacht wird schriftlich gegeben. Es wird genau benannt, für welche Bereiche die Vollmacht gilt. Eine Vollmacht in deutscher Sprache erleichtert die Anerkennung und den Gebrauch der Vorsorgevollmacht in Deutschland.
Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, eine Person zu bevollmächtigen, können Sie mit der Betreuungsverfügung die Gelegenheit nutzen, richtungsweisende Wünsche für eine mögliche rechtliche Betreuung zu äußern. Diese werden dann vom Gericht und von einem eingesetzten Betreuer berücksichtigt.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung werden im Vorwege Entscheidungen über Behandlungsmaßnahmen am Lebensende festgelegt. Sie äußern sich damit im Voraus dazu, welchen medizinischen Maßnahmen Sie im Falle bestimmter Krankheitsverläufe zustimmen bzw. welche Sie ablehnen. Eine zusätzliche ärztliche Beratung wird unbedingt empfohlen.
Da bei diesen Vorsorgemöglichkeiten wichtige Punkte zu beachten sind, sollten Sie sich umfangreich beraten lassen.
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht auszustellen! Wer dies macht, kann selbst die Person bestimmen, die die Vollmacht übernehmen soll. Außerdem werden dadurch Kosten vermieden.
Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 Abs. 3 (BtOG)
Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.